02.12.2021
Corona-Bestimmungen

(PM EKM/ rb). Der Krisenstab zur Corona-Pandemie der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) weist darauf hin, dass nach den aktuell gültigen Bestimmungen für Besucher von religiösen Veranstaltungen die "3G-Regel" anzuwenden ist.

Angesichts der stark gestiegenen Infektionszahlen und der bedrohlichen Krankenhausauslastung erfolgt mit der am 24. November 2021 in Kraft getretenen Verordnung eine starke Einschränkung des gesellschaftlichen Lebens. Viele Einrichtungen sind nur noch für Geimpfte und Genesene zugänglich. Auch für die kirchlichen Handlungsfelder sind einschneidende Einschränkungen vorgegeben.

Nach § 1 gelten die Grundsätze der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und der Verringerung der physisch-sozialen Kontakte zur Senkung der Ansteckungswahrscheinlichkeit. Physische Kontakte sollen auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Dies ist auch beim kirchlichen Handeln zu beachten. Deshalb sind vor Ort – ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit im Speziellen – Beschränkungen auf den notwendigen Teilnehmerkreis, Treffen im Freien, eine Verkürzung der Veranstaltungsdauer und die Möglichkeiten digitaler Angebote wieder verstärkt zu prüfen.

Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen:
Kirchliche Veranstaltungen, zuvorderst die Gottesdienste, sind als religiösen Zwecken dienende Veranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 möglich. Zu beachten sind die allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Anmeldepflichten für Veranstaltungen, Maßgaben für den Gemeindegesang und absolute Begrenzungen der Teilnehmerzahlen enthält die Verordnung nicht.

Gottesdienste in Räumen unterliegen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 9 der sog. „3G-Zugangsbeschränkung“. Zugelassen sind danach gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 14: 1. Personen, die geimpft oder genesen sind, 2. noch nicht eingeschulte Kinder, 3. Schüler, die nachweisen, dass sie an der regelmäßigen Testung in der Schule teilnehmen, 4. Personen, die ein negatives Testergebnis nachweisen. Ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden alt sein, ein professioneller Antigenschnell-(„Bürger-“)test maximal 24 Stunden. Ausreichend sind auch Selbsttests nach § 10 – d. h. handelsübliche Tests zur heimischen Eigenanwendung –, wenn sie „vor Ort unter Beobachtung“ durchgeführt werden.

Entsprechend der jeweiligen Raum-/Flächengröße ergibt sich unter Beachtung der Abstandsregeln aus der Rundverfügung eine Teilnehmergrenze. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist, insbesondere etwa durch Bodenmarkierungen bei Aus- und Eingang, sicherzustellen. Bei Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 von mindestens sechsjährigen Personen eine qualifizierte Gesichtsmaske gemäß § 6 Abs. 2 zu tragen. Am Sitzplatz (oder einem vergleichbar festen und markierten Stehplatz) kann die Maske abgenommen werden. Die Kirchengemeinden sind aber frei, im Rahmen des Hausrechts das durchgängige Maskentragen zu verlangen. Bei jüngeren Personen besteht keine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckungen. Die im Gottesdienst Handelnden (z. B. PfarrerIn, LektorIn) dürfen die Maske abnehmen, soweit dies für die Tätigkeit notwendig ist und der jeweils notwendige Mindestabstand sicher eingehalten werden kann.

Für Veranstaltungen unter freiem Himmel gibt es keine Vorgaben zur Maskenpflicht. Die 3G-Zugangsbeschränkung gilt hier nicht. Eine absolute Beschränkung der Teilnehmerzahl – wie etwa bei Demonstrationen auf 35 Teilnehmer in § 19 Abs. 2 – gibt es nicht. Die Abstandspflicht gilt. Einzuhalten sind die Infektionsschutzregeln nach den §§ 3–5 der Verordnung.

Das Infektionsschutzkonzept der Rundverfügung ist das „Gerüst“ für das örtliche Konzept nach § 5. Ergänzungsbedürftig sind Ausführungen zur Raumkapazität bzw. Flächenkapazität unter freiem Himmel unter Beachtung der Abstandsregeln und zu den Belüftungsmöglichkeiten. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 10 muss das Konzept auch Maßnahmen zur Durchführung von Tests enthalten, also z. B. Örtlichkeit der Test/Organisation der „Beobachtung“ bei Selbsttests.

Zum Gemeindegesang enthält die Verordnung keine einschränkenden Vorgaben mehr. Insoweit sind die Vorgaben und Empfehlungen der geltenden Rundverfügung und der VBG zu beachten. Eine Pflicht zur vorherigen Anmeldung durch die Teilnehmer bei gottesdienstlichen Veranstaltungen – so sinnvoll ggf. die Anmeldung zur Vermeidung von Stauungen und Ansammlungen auch ist – enthält die Verordnung nicht. Eine Pflicht zur Führung einer Teilnehmerliste nach § 3 Abs. 4 besteht bei Gottesdiensten nicht, allerdings empfiehlt die Verordnung (vgl. § 1 Abs. 5) allgemein die Nutzung digitaler Kontaktnachverfolgungsprogramme.

Sonderregelungen zu kirchlichen Trauerfeiern und kirchlichen Trauungen gibt es nicht.

Musik- und Gesangsunterricht, Chor- und Orchesterproben:
Sie sind möglich, unterliegen aber besonderen Einschränkungen. Die Vorgaben der VBG sind zu beachten. Eine Kontaktnachverfolgung nach § 3 Abs. 4 ist gemäß § 12 Nr. 2 erforderlich, soweit in geschlossen Räumen unterrichtet/geprobt wird. Orchesterproben mit Blasinstrumenten und Chorproben in geschlossenen Räumen unterliegen nach § 18 Abs. 3 Nr. 4 der sog. „2G-Plus-Zugangsbeschränkung“. Dies bedeutet nach § 2 Abs. 2 Nr. 16, dass nur geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich vor der Probe/dem Auftritt getestet sind, zugelassen sind. Zugelassen ist auch der Personenkreis nach § 13 Abs. 2, d. h. Kita-Kinder, am „Testregime“ der Schule teilnehmende Schüler, Jugendliche unter 18 mit Antigenschnelltest und nachgewiesen nicht impfbare Personen mit Antigenschnelltest.

Mehrtägige Chor- oder Orchesterfreizeiten mit Blasinstrumenten sind rechtlich nicht verboten. Nur geimpfte und genesene Personen dürfen teilnehmen und sind unter der Maßgabe des § 26 Abs. 2 S. 5f. zu weiteren Testungen verpflichtet. Konzerte (in Unterscheidung zur „musikalischen Andacht“, die § 19 Abs. 1 Nr. 2 unterfällt) und andere Veranstaltungen in Kirchen, die sich nicht als religiösen Zwecken dienende Veranstaltung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 aber als kulturelle Veranstaltungen einordnen lassen, sind in geschlossenen Räumen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 lit. i und im Freien gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 lit. c unter der sog. 2G-Zugangsbeschränkung möglich. D. h. teilnehmen dürfen geimpfte und genesene Personen sowie der Personenkreis nach § 13 Abs. 2 (=Kita-Kinder, am „Testregime“ der Schule teilnehmende Schüler, Jugendliche unter 18 mit Antigenschnelltest und nachgewiesen nicht impfbare Personen mit Antigenschnelltest). Nur die Hälfte (im Freien: 75%) der verfügbaren Plätze darf genutzt werden und die Zuschauerzahl ist auf 500 (im Freien: 1.000) absolut begrenzt.

Nach § 12 ist bei Nutzung geschlossener Räume die Kontaktnachverfolgung gemäß § 3 Abs. 4 erforderlich. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht unter https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte empfehlende Hinweise zur Durchführung von Veranstaltungen in Form von „Branchenregelungen“, die aber derzeit (Stand: 25.11.2021) noch nicht aktualisiert sind. Weitergehende Verbote und Voraussetzungen können von den örtlichen Behörden erlassen werden. Diese sind vor Ort zu klären.

Weitere Infos unter:

https://www.ekmd.de/aktuell/corona/

Aktuelle Maßnahmen im Freistaat Thüringen:

https://www.tmasgff.de/covid-19/aktuelle-massnahmen