22.03.2021
Friedhofsgesetz
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- EKM-Friedhofsgesetz 2020-11-20 - (22.03.2021 / 466 KB)
(PM EKM). Seit 01.01.21 gilt innerhalb der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) für alle zugehörigen Friedhofsträger ein einheitliches Friedhofsgesetz. Alle bisherigen Friedhofssatzungen beziehungsweise Grabmal- und Bepflanzungsordnungen für die etwa 1.600 Friedhöfe werden damit ersetzt.
Derzeit abweichende Regelungen bleiben für eine Übergangszeit von drei Jahren (bis zum 31.12.2023) anwendbar. Das Gesetz vereinheitlicht und sichert die Rechts- und Handlungsgrundlagen der Träger und erspart ihnen Kosten, außerdem reduziert es den Verwaltungsaufwand in den Kreiskirchenämtern, weil Aufgaben wie Beratung, Begleitung und Genehmigung von örtlichen Friedhofssatzungen wegfallen.
„Das Gesetz bewahrt die gestalterische Individualität für jeden Friedhof, schafft jedoch einen rechtssicheren und einheitlichen Rechtsrahmen. Es ist eine großartige Serviceleistung für Kirchengemeinden und wird manche Not beenden“, sagt Kirchenrechtsrätin Sabine Schulze, Leiterin des Finanzrecht-Referates der Landeskirche. Vor Ort müssen noch Gebührensatzungen und ein Friedhofs- und Belegungsplan erarbeitet sowie Öffnungszeiten und Zeiten für Bestattungen festgelegt werden, informiert sie. Dazu biete das Landeskirchenamt Schulungen an.
Das Gesetz hatte die Landessynode der EKM beschlossen. Die Vorschriften gelten für alle Friedhöfe und Bestattungsplätze in Trägerschaft der EKM oder einer zugehörigen Körperschaft. Anlass für das Erarbeiten war ein Antrag des Kirchenkreises Halle an die Landessynode, die geltende Friedhofsverordnung der EKM hinsichtlich der Regeln zur Veröffentlichung von Satzungen zu ändern – eine Kirchengemeinde hatte hierfür einen fünfstelligen Betrag zahlen müssen. Eine Erhebung des Landeskirchenamtes in den Kreiskirchenämtern ergab, dass zudem Satzungen von Friedhofsträgern nicht dem aktuellen Muster der Landeskirche entsprechen, was mit rechtlichen Risiken verbunden ist.
Das Gesetz lässt den Trägern viel Gestaltungsraum, enthält allerdings auch Ge- und Verbote zur Wahrung des Widmungszwecks. Gewollt sind laut Sabine Schulze lebendige Gräber, die nicht mit Steinplatten und Plastikblumen bedeckt werden. Verboten sind in Kinderarbeit hergestellte Grabsteine für Gemeinschaftsanlagen des Friedhofsträgers.
Für Waldfriedhöfe gilt, dass ein Andachtsplatz mit Kreuz vorhanden und eine erkennbare Abgrenzung zwischen Wald und Ruhestätte sichtbar sein muss sowie für jeden Bestatteten erkennbar ein Namensschild angebracht wird. Ein Namensschild ist Bedingung für alle evangelischen Friedhofe – anonyme Bestattungen sind demnach nicht möglich.
Der kirchliche Friedhof wird in dem Gesetz als „Bestandteil des Auftrages der Kirche in dieser Welt“ definiert. Er gilt vornehmlich als „Ort für die Aufnahme von Verstorbenen“, zugleich aber auch als „Naturraum, in dem sich wegen der zweckbestimmungsgemäßen Ruhe vielfach wertvolle Tier- und Pflanzenarten ansiedeln können“. Deshalb ist der Umwelt- und Naturschutz zu beachten, beispielsweise durch das Vermeiden von Abfall, das Verbot von umweltgefährdenden Stoffen und Vorgaben für das Material von Särgen, Urnen und Überurnen. Um auch muslimische Bestattungen auf evangelischen Friedhöfen zu ermöglichen, ist die Bestattung im Leichentuch zulässig, soweit das Landesrecht dem nicht entgegensteht (in Sachsen und Sachsen-Anhalt besteht Sargzwang).
Verstorbene sollen zur Abschiednahme in der Friedhofskapelle oder Feierhalle aufgebahrt werden können. Neben dem kirchlichen Bestattungsgottesdienst kann der Gemeindekirchenrat auch nichtkirchliche Bestattungsfeiern in der Kirche zulassen, wenn sie den kirchlichen Charakter des Friedhofs achten. Das Läuten der Glocke bei nichtkirchlichen Bestattungsfeiern ist nur als Totengeläut erlaubt; auch hier obliegt die Zulassung dem Gemeindekirchenrat.
Kein Friedhofsträger ist verpflichtet, sämtliche Grabstättenarten anzubieten, ein Monopolfriedhof muss aber Erdreihengrabstätten anbieten. Urnenreihengrabstätten können unter Bäumen angelegt werden. Wenn Nutzungsberechtigte Grabstätten vernachlässigen oder durch mangelnde Pflege verwildern lassen und damit das vom Friedhofsträger angestrebte Ziel eines gepflegten Gesamtbildes erschweren, sind Sanktionen erlaubt. Die Friedhofsträgerschaft kann durch Vertrag auf eine Kommune übertragen werden, hierfür gibt es einen einheitlichen Mustervertrag der Landeskirche.
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